§ 1 Abs. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.
§ 1 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§ 17 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 14 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.
§ 8 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
§ 14 Abs. 2 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.