§ 1 Abs. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.
§ 1 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
§ 15 Abs. 1 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
§ 9 Abs. 2 SN-4236Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und…
§ 1 MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der fachspezifische Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und…