§ 19 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein.…
§ 28 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
§ 21 Abs. 7 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. Das…
§ 19 GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese…
§ 28 Abs. 5 Nr. 1 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,