§ 28 GntDBwVVDV
Prüfungsamt
Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.
Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.