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Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2030 abzurechnen.
Die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.
Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung entstanden ist und zwischen dem 1.…
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein. In Ausnahmefällen ist zur Sicherstellung der vollständigen…
Der Mitgliedstaat oder das Unternehmen beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen…
Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.