Erwägungsgrund 14 32021R0691
Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen von offenem Handel und wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen — wie etwa asymmetrischen wirtschaftlichen Schocks, technologischem Wandel, Digitalisierung, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarkts sowie anderer Faktoren, wie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in Erwägung der Tatsache, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in Notlagen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, sollte er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des MFR gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ vom 2. Mai 2018 einschließlich ihres Anhangs keine Anwendung finden.