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Für die Mittel des Budgets „Bund“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine Förderung von Maßnahmen im Ortsgebiet von Gemeinden, die in den Jahren 2009 bis 2015 ununterbrochen eine Finanzausgleichsumlage nach § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gezahlt haben, ist ausgeschlossen.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2015 begonnen wurden.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein.
Für die Mittel des Budgets „Sachsen“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung erfolgt ab dem Jahr 2017.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein. In Ausnahmefällen ist zur Sicherstellung der vollständigen Mittelverwendung eine Förderung von Maßnahmen möglich, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden.
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht…
Die Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn die…
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die…
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen…
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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