§ 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
die Umverteilungseinkommensstützung,
§ 7 GAPDZGTatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
§ 24 Abs. 4 Nr. 1 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des…
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfGGesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.
§ 6 Abs. 5 GAPDZGGeplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des…