§ 22 GAPDZV
Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.
Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich
die Einkommensgrundstützung,
die Umverteilungseinkommensstützung,
die Junglandwirte-Einkommensstützung,
jede Öko-Regelung,
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
die Zahlung für Mutterkühe,
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),
die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.
Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:
nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und
nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.
Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt.