§ 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
die Junglandwirte-Einkommensstützung,
§ 7 GAPDZGTatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
§ 24 Abs. 4 Nr. 2 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,
§ 14 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.
§ 19 Abs. 1 DirektZahlDurchfGGesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Betrag für die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.…