§ 18 Abs. 1 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
§ 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
§ 19 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden,…
§ 29 GAPDZGTatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Anlage 6 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 166; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)