§ 29 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.