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Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 19 Absatz 2 zieht die zuständige Zahlstelle eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht. Teil 7 Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der…
Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen…
Bei Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde im Hinblick auf eine repräsentative Fehlerquote und ein Mindest-Konfidenzniveau, die auch besonders…
Die Einhaltung aller Verpflichtungen für die Gewährung von Zahlungen für tierbezogene ELER-Interventionen sind für jede beantragte Fördermaßnahme durch eine…
Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im…
Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Der Anteil der Zufallsauswahl beträgt dabei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.