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Rückforderungen gemäß § 7 und Sanktionen gemäß § 8 gelten als gestrichene Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.
Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zugewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge desselben Vorhabens verwendet werden. Teil 8 Datenaustausch für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Fall einer finanziellen Berichtigung aufgrund…
Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die…
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch – im Falle einer finanziellen Berichtigung…
Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels übertragene…
Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im…
Der nach Artikel 50 gestrichene oder wiedereingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben verwendet werden, wegen denen die Wiedereinziehung oder Anpassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.