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Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag übereinstimmen. § 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
Begünstigte von Förderungen haben der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht…
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu…
Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle Abweichungen vom Antrag unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn…
Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die…
Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen…
Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.