Gesetze
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Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.
Hat die Bewilligungsstelle die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.
Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.
Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern…
Sofern die teilnehmende Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach diesem Gesetz oder solche, die sich aus…
Ein Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag ist abzulehnen oder die gewährte Förderung zurückzunehmen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten…
Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung…
Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.