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Ist die begünstigte Person an der weiteren Umsetzung einer Fördermaßnahme nach den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren ist und neu parzelliert wurde, so ist die Fördermaßnahme an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im…
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der…
Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden…
Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen…
Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen…
Ein Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag ist abzulehnen oder die gewährte Förderung zurückzunehmen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.