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Bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen sind Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a und b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie Flächen mit Biotopen ohne landwirtschaftliche Nutzung förderfähig, für die die zuständige Behörde für die Zwecke der Antragsbearbeitung einen Nutzungscode festgelegt hat.
Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen.
infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach der in § 1 genannten Unionsregelung oder der ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 geltenden Recht der…
Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen…
Eine Fläche kann nur für die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, wenn die…
Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde…
Ermittelte Flächenfür eine Zahlung für eine flächenbezogene Fördermaßnahme sind solche,
Für die Beantragung von flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen gelten die §§ 4, 9 und 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.