Gesetze
Gesetz wird geladen …
Muss eine Bewilligung
aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch der begünstigen Person aufzuheben. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen, sind an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode anzupassen.
Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz…
Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den…
In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel…
Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz…
Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den…
zu erklären,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.