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Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt bei maßnahmenspezifischen Verstößen gegen Mindestbreiten von Förderflächen maximal 0,5 Meter, im Übrigen beträgt dieser Schwellenwert maximal 10 Prozent der Flächen oder Tiere auf die sich die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen beziehen.
Fördermaßnahmenspezifische Schwellenwerte nach Absatz 1 werden in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.
Bei Übererklärungssanktionen nach § 22 Nummer 2 entspricht der Schwellenwert des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW dem Schwellenwert des § 48 Absatz 1 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf…
Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4…
der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ohne Mehrwertsteuer, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 5…
Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt 250 Euro für die jeweilige Zahlung.
zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1045 - 1046; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.