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Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn
der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers zurückzuführen ist,
die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben,
die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder
der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammelantrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
die Bewilligungsstelle auf andere Weise als in Nummer 3 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Angehörigen des Betriebs oder…
Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so…
Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung…
Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Verstoß auf höhere Gewalt…
Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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