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Von einer Sanktion nach § 8 ist abzusehen, wenn
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
die begünstigte Person der Bewilligungsstelle glaubhaft darlegt, dass weder die begünstigte Person noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 7 Absatz 1 verschuldet haben, oder
die Bewilligungsstelle auf andere Weise als in Nummer 3 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Verstoß
der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen…
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1…
Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus…
Die zuständige Behörde kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalles Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise…
Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.