Erwägungsgrund 9 32008R1145
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so müssen die einschlägigen Qualitätsregelungen der Gemeinschaft angegeben, die Kriterien für nationale Qualitätsregelungen aufgestellt sowie die Höhe der Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden.