§ 10 Abs. 3 GAPKondGGesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1…
§ 4 Abs. 3 GemAgrUmsetzV SL 2023Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 17. Januar 2023
Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß dem § 10 GAP-Konditionalitäten-Gesetz gelten nur für diejenigen Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle, die der…
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 GAPInVeKoSVVerordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
Art. 4 Abs. 4 Buchst. c Ziff. ii 32021R2115VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
§ 4 Abs. 1 SächsGAPUVOSächsische GAP-Umsetzungsverordnung
Die Ausweisung der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfolgt auf Basis des Feldblocks. Die…