GAPKondV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietLandwirtschaft und Ernährungswirtschaft§ 14 GAPKondVVerbot des Abbrennens von StoppelfeldernVerordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität · Kapitel 2, Abschnitt 3§ 15 Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.