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Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt: Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.
brachliegende Flächen,
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
Tabak oder
Roggen,
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
dem Anbau von Leguminosen dienen,
brachliegendes Land sind oder
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland sind,
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten in dem Umfang als erfüllt, soweit
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.
Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur…
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen Bereiche Hauptthema…
Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert: 1. Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 6“ erhält folgende Fassung: „GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, um…
bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet,
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.