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Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in diesen Fällen zu erlassen.
Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.
Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden, Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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