§ 27 GAPKondV
Verwaltungskontrollen
Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.