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Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß.
Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.
Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.
Türen und Fenster,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.