GartAusbStEignV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 GartAusbStEignVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin § 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 4