§ 3 GASVVerordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 Abs. 1 GasSVVerordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 11 Abs. 1 GasLastVVerordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.