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Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
(weggefallen)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
„Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann…
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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