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Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in ihrer jeweils geltenden Fassung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann…
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der…
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbetreibenden finden die Gewerbeordnung einschließlich der auf der Grundlage der Gewerbeordnung…
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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