Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die der Landesregierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1773) [1], erteilte Ermächtigung, zur Durchführung des § 4 Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen zu bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind, wird auf den Minister für Umwelt übertragen.