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Das Sächsische Gaststättengesetz vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Zeit des Betriebsbeginns“ durch das Wort „Betriebszeit“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
In Absatz 5 werden die Wörter „rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig“ durch die Wörter „richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)“ durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818, 822)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)“ durch das Wort „Bundeszentralregistergesetzes“ und die Wörter „110 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1883)“ werden durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „(InsO)“ gestrichen, die Wörter „3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893)“ werden durch die Wörter „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ und die Wörter „§ 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung“ werden durch die Wörter „§ 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ durch die Wörter „Bescheinigung in Steuersachen“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 OWiG“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften,
des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)…
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG) vom 26. Oktober 2007…
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlicht- hoheit-…
Gaststätten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG) vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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