§ 16 Abs. 1 GastStGEinreise, Aufenthaltstitel
Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren…
§ 21 GastStGPersonen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des…
§ 23 Abs. 1 GastStGVorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die…
Erwägungsgrund 69 32024R1347VERORDNUNG (EU) 2024/1347 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen zu beschränken,…
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GastStGSoziale Sicherheit
soweit diese Bediensteten einem System der sozialen Sicherheit einer internationalen Organisation angehören und