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Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen zu beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer staatlicher Behörden verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, sollte es möglich sein, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, von der Teilnahme an der Verwaltung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes auszuschließen.
Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder…
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht Beschränkungen des Zugangs zu einer…
Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf…
Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010…
Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des…
Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang für das in solchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.