§ 37 GastStG
Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und
von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.