§ 17 GbAusV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent,
Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,
Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.