§ 12 Nr. 2 BmAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Durchführung von Teilarbeiten,
§ 7 Abs. 3 KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
§ 11 Nr. 3 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Gestaltung sowie
§ 14 HörAkAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 14 WStHAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: