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Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.
Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen stellen im Rahmen der grenzüberschreitenden Versorgung auf Verlangen Patientinnen und Patienten Informationen über die von ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit sowie klare Preisinformationen, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.
auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs-…
Der Krankenhausträger bedarf einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im…
Über § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus stellen Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3 einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen…
Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3, die Behandlungen durchführen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung,…
Pflegefachpersonen in abhängiger Beschäftigung haben sich bei dem Arbeitgeber kundig zu machen, in welcher Höhe und Form der Versicherungsschutz, insbesondere…
eindeutige Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über seinen Zulassungs- oder Registrierungsstatus, seinen Versicherungsschutz oder andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.