Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich oder in einer Praxis mit angeschlossener tierärztlicher Hausapotheke tierärztlich tätig sind,
soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Pflegefachpersonen, Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind. Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ist der zuständigen Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Zuständige Stelle im Sinn von § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ist die jeweilige Kammer,
auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereitzustellen und
an von den Kammern eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität heilberuflicher Tätigkeit mitzuwirken, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche…
soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen in eigener Praxis oder als Tierärzte/Tierärztinnen praktizierend tätig sind, am Notfalldienst im…
die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse,…
die Verpflichtung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten, die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen…
bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht…
Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.