§ 93 SchRegOSchiffsregisterordnung
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine…
Eingangsformel GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung verordne ich folgendes:
Art. 1 Nr. 2 SN-3632Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur…