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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Amtsgericht“ ersetzt.
In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114)“ ersetzt. Nach diesen Worten werden die Worte „und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259)“ eingefügt.
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