Art. 1 Nr. 2 SN-3632Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur…