Art. 1 Nr. 2 SN-3632Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur…
Eingangsformel GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung verordne ich folgendes: