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Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur…
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung verordne ich folgendes:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.