GBMaßnG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 35 GBMaßnGGesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Neunter Abschnitt§ 36 Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland.§ 36