GBO — InhaltsübersichtFünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen›III. Klarstellung der RangverhältnisseGesetzBundgeltende Fassung§ 114 GBOGrundbuchordnung · Fünfter Abschnitt, III. § 113§ 115 Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen. § 113§ 115