GBO — InhaltsübersichtFünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen›III. Klarstellung der RangverhältnisseGesetzBundgeltende Fassung§ 115 GBOGrundbuchordnung · Fünfter Abschnitt, III. § 114Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. § 114